Gibt es auch für Imkereibetriebe einen Stromkostenzuschuss?
						Um die steigende Kostenbelastung abzufedern und die Versorgung mit heimischen Lebensmitteln 
nachhaltig zu sichern, erarbeitete das Landwirtschaftsministerium einen Stromkostenzuschuss für 
landwirtschaftliche Betriebe. 					
				Zweistufige Umsetzung
Die Umsetzung erfolgt auf Basis des vorliegenden Richtlinienentwurfes  in zwei aufeinander 
folgenden Stufen und umfasst die gesamte landwirtschaftliche Urproduktion und das 
landwirtschaftliche Nebengewerbe. In der ersten Stufe erfolgt ein pauschaler Zuschuss mit Flächen- 
und Tierbezug. In der zweiten Stufe kommt es zu einem verbrauchsabhängigen Zuschuss, sodass 
stromintensive Betriebszweige und Tätigkeitsfelder darüber hinaus einen Antrag basierend auf dem 
tatsächlichen Stromverbrauch stellen können. 
										Bedeutung für Erwerbsimkereibetriebe
Die Imkerei gilt als landwirtschaftlicher Erwerbszweig. Honig, Cremehonig, Propolis, Gelee Royal, 
Blütenpollen und Wachs sind laut § 1. Ziffer 6 der Urprodukteverordnung landwirtschaftliche 
Urprodukte. Somit sind Erwerbsimkereibetriebe, die einen landwirtschaftlichen/ imkerlichen 
Einheitswert und eine Betriebsnummer haben, grundsätzlich im Rahmen des Stromkostenzuschusses 
förderfähig.  
Nachdem weder Flächen noch Großvieheinheiten vorhanden sind, ist eine Förderung in der zweiten 
Stufe möglich. In dieser zweiten Stufe können Betriebe mit stromintensiven Tätigkeiten einen 
verbrauchsabhängigen Zuschuss beantragen.  
Dieser basiert auf dem durchschnittlichen Stromverbrauch der letzten zwei Jahresabrechnungen. Die 
Mindestschwelle des Stromverbrauches beträgt 7.500 kWh. 
In der Sonderrichtlinie zum Stromkostenzuschuss sind neun stromintensive Kategorien definiert, für 
die ein verbrauchsabhängiger Zuschuss gewährt wird. Können Erwerbsimkereibetriebe einen 
Stromverbrauch in einer dieser Kategorien (Elektrisch betriebe Belüftung, Kühlung oder Trocknung 
landwirtschaftlicher Erzeugnisse; Be- und Verarbeitung sowie Direktvermarktung landwirtschaftlicher 
Produkte) mit den angeforderten Nachweisen belegen, kann der Zuschuss im kommenden Jahr 
elektronisch beantragt werden. 
										Was ist zu tun?
Mehrfachantrag
Voraussetzung für die Beantragung ist eine Nachreichung des Mehrfachantrages 2022 bis spätestens 17. April 2023. Es reicht hier die Angabe der Stammdaten. Die Beantragung des Mehrfachantrages erfolgt entweder selbst unter www.eama.at oder durch Inanspruchnahme der Landwirtschaftskammer als Dienstleister für die elektronische Antragsabgabe an der zuständigen Bezirksbauernkammer. Das Absenden des Mehrfachantrages sowohl über www.eama.at als auch über die Bezirksbauernkammer ist nur mittels Handy-Signatur möglich.
Antrag auf Stromkostenzuschuss
Die erforderlichen elektronischen Anträge mit Nachweisen sind voraussichtlich ab Mitte Februar
2023 bei der Agrarmarkt Austria (AMA) als Abwicklungsstelle bis 15. April 2023 einzureichen. Die
Auszahlung erfolgt für Stufe 2 im zweiten Halbjahr 2023.
										Voraussetzung für die Beantragung ist eine Nachreichung des Mehrfachantrages 2022 bis spätestens 17. April 2023. Es reicht hier die Angabe der Stammdaten. Die Beantragung des Mehrfachantrages erfolgt entweder selbst unter www.eama.at oder durch Inanspruchnahme der Landwirtschaftskammer als Dienstleister für die elektronische Antragsabgabe an der zuständigen Bezirksbauernkammer. Das Absenden des Mehrfachantrages sowohl über www.eama.at als auch über die Bezirksbauernkammer ist nur mittels Handy-Signatur möglich.
Antrag auf Stromkostenzuschuss
Die erforderlichen elektronischen Anträge mit Nachweisen sind voraussichtlich ab Mitte Februar
2023 bei der Agrarmarkt Austria (AMA) als Abwicklungsstelle bis 15. April 2023 einzureichen. Die
Auszahlung erfolgt für Stufe 2 im zweiten Halbjahr 2023.
 
 
 
															