Investieren in die Imkerei: Die Österreichische Imkereiförderung kompakt erklärt

Die österreichische Imkereiförderung bietet sowohl Neuimker:innen als auch erfahrenen Imkereibetrieben zahlreiche Unterstützungsmöglichkeiten. Gefördert wird unter anderem die Erstausstattung einer Imkerei, der Kauf von Maschinen und Geräten sowie Bio-Wachs und Bio-Futter. Dadurch können viele Investitionen und laufende Kosten finanziell abgefedert werden.
Im Folgenden wird ein Überblick über ausgewählte Fördermöglichkeiten gegeben. Für eine detailliertere Beschreibung wird auf Informationen der Agrarmarkt Austria, der Biene Österreich sowie auf die Ausarbeitungen des OÖ Landesverbandes für Bienenzucht verwiesen.
Änderung: Seit der am 01.08.2026 in Kraft getretenen Änderung der österreichischen Imkereiförderung können regionale Vereine und Ortsgruppen für ihre Mitglieder keine Geräteförderung mehr beantragen. Nur die Imker:innen selbst sind antragsberechtigt.

Neueinsteigerförderung (55-02 FG1 & FG2)

Wer neu mit der Imkerei beginnt, kann mit der Neueinsteigerförderung einen erheblichen Teil der Anfangsinvestitionen abdecken. Gefördert wird ein standardisiertes Neueinsteigerpaket aus Magazinbeuten, Bienenvölkern sowie Reinzuchtköniginnen. Für Bio-Imker:innen ist eine erhöhte Förderung vorgesehen. Bei Antragsstellung dürfen die Förderwerber:innen das 51. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Weiters wird unter anderem ein von Biene Österreich anerkannter Grundkurs mit 24 Bildungseinheiten benötigt, für biologische Bienenhaltung zusätzlich ein Bio‑Kurs mit 8 Bildungseinheiten.
 

Kleingeräteförderung (55-04 FG2)

Die Förderung von imkerlichen Kleingeräten ist eine der am häufigsten in Anspruch genommenen Fördermaßnahmen. Gefördert werden Honigschleudern, Rührgeräte, Stockwaagen etc. ab einer Mindestinvestitionssumme von 1.000 EUR netto. Das förderfähige Gesamtvolumen beträgt 18.000 EUR netto. Förderfähig sind nur einzelne Imker:innen (siehe Änderung mit 01.08.2026). 
 

Investitionsförderung (55-04 FG1)

Die Investitionsförderung richtet sich an Imkereien, die Investitionen in die technische Ausstattung oder in die Rationalisierung der Wanderimkerei planen. Hier besteht ein Mindestinvestitionsvolumen von 1.700,01 EUR netto. Es werden Investitionen bis zu einem Betrag von 55.000 EUR netto berücksichtigt. Bei der Antragsstellung ist unter anderem ein Nachweis der beruflichen Qualifikation zu übermitteln. Ab einem Gesamtbetrag von förderfähigen Investitionskosten von 25.000 EUR netto ist ein von einer Landwirtschaftskammer bestätigter Betriebsverbesserungsplan (siehe Änderung 01.08.26) vorzulegen.

Förderung für den Ankauf von Bio-Wachs und Bio-Futter (55-02 FG3)

Um den Umstieg auf die biologische Bienenhaltung zu erleichtern, kann nach Vertragsabschluss mit einer Bio-Kontrollstelle eine einmalige Förderung für den Kauf von rückstandsfreiem oder biologisch zertifiziertem Wachs beantragt werden. Des Weiteren besteht die Möglichkeit einen Zuschuss für Bio-Futtermittel einmal im Imkereijahr in Anspruch zu nehmen.

Ein Imkereijahr beginnt laut Agrarmarkt Austria mit 01.08. und endet mit 31.07. des Folgejahres. Die Einreichfrist für Förderanträge endet bereits mit 15.06. des Folgejahres.
 
Neben den genannten Imkereiförderungen bestehen weitere Fördermaßnahmen, mit denen Imker:innen in Österreich unterstützt werden. Unabhängig von der jeweiligen Fördermaßnahme gilt der Grundsatz: Förderanträge müssen vor dem Kauf von Geräten bzw. der Umsetzung von Maßnahmen eingereicht werden. Die Antragstellung erfolgt digital über das Internetserviceportal der Agrarmarkt Austria (eAMA). Dazu ist eine Identifikation über ID Austria notwendig.

Eine detailierte Auflistung der Fördermöglichkeiten der Agrarmarkt Austria finden Sie unter folgenden Links:
 

Hinweis

Dieser Artikel fasst ausgewählte Fördermöglichkeiten zusammen, basierend auf der Struktur der Ausarbeitungen des OÖ Landesverbandes für Bienenzucht. In den offiziellen Dokumenten der Agrarmarkt Austria (AMA) werden jedoch andere Begriffe und eine abweichende Struktur verwendet. Deshalb wird die jeweilige AMA‑Kurzbezeichnung zusätzlich in Klammern angegeben, zum Beispiel „55‑02 FG3“.